Für den privaten Bauherren

Beratung

Die Beratung sollte eigentlich immer an erster Stelle stehen. Es bedarf oft einer eingehenden Beratung, ob z.B. eine angedachte Grundstücksteilung in der gewollten Art u. Weise überhaupt sinnvoll ist oder auch baurechtlich durchgeführt werden kann.
Auch bei Eintragungen von Baulasten (Dienstbarkeiten) sollten die Vor- und Nachteile angedacht und ausgesprochen werden. Durch eine eingehende Beratung können nicht zuletzt auch unnötige Kosten/Gebühren vermieden werden.

Planungsgrundlagen

Als Planungsgrundlage können z.B. vorab topographische Aufnahmen durchgeführt werden, ob ein Bauvorhaben technisch überhaupt realisiert werden kann.

Lageplan / amtlicher Lageplan

Amtliche Lagepläne sind zwingend erforderlich wenn es sich um nicht festgestellte Grenzen im Sinne des §17 Abs. 1 VerKatG handelt (Antrag auf Teilungsgenehmigung), kein einheitliches Koordinatensystem zu ermitteln ist, eine Grenzüberbauung vorliegt oder eine Baulast auf dem Baugrundstück oder angrenzendem Grundstück ruht. Ggf. kann aber auch die Genehmigungsbehörde einen amtlichen Lageplan fordern.

Im amtlichen Lageplan enthalten sind u.a.:

  • Grundstücksgrenzen und deren Länge
  • Bebauung des Baugrundstückes sowie der angrenzenden Grundstücke
  • Straßenverlauf (Straßenkörper, Bürgersteig, Laternen...)
  • Entwässerung (Kanal, Abläufe...)
  • topographische Punkte (Bäume, Böschungen, Gräben...)
  • Höhenaufnahme aller planungsrelevanten Punkte (Geländehöhen, First- u. Traufhöhen etc.)
  • Eintrag des Baurechts (Baugrenzen/Baulinien)
  • Darstellung der Abstandsflächen (einschließlich Berechnung)
  • GRZ/GFZ Berechnung

Grobabsteckung

Sofern das Bauvorhaben unterkellert ist, ist die geplante Baugrube (für den Bagger) "grob" abzustecken (mit oder ohne Arbeitsraum).

Feinabsteckung

Um die Mauern des Bauvorhabens an der vorgegebenen Stelle hochziehen zu können wird vom Bauherrn/Bauunternehmer über die Eckpunkte des Gebäudes ein Schnurgerüst geschlagen.

Der Vermesser gibt durch Nägel auf diesem Gerüst an (Verbindung durch Mauerschnur) wo die exakte Lage des Baukörpers sein soll.

Gebäudeeinmessung gem. §16 VermKatG NRW

Das Bauvorhaben muss nach dem Vermessungs- und Katastergesetz nach Fertigstellung eingemessen werden. Dazu misst der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das Gebäude ein, erstellt die Vermessungsschriften und leitet diese ans Katasteramt weiter.
Vom Katasteramt wird schließlich das Gebäude in die amtliche Flurkarte eingetragen.

Teilung, Grenzvermessung

 

Teilung ist die Bildung neuer Flurstücke(Parzellen).

Bebaute Grundstücke erfordern eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde, um die Entstehung von baurechtswidrigen Zuständen zu vermeiden.

Grenzvermessung ist die Abmarkung bereits bestehender (vermessener und verhandelter) Grenzpunkte. Die alten, fehlenden Grenzzeichen, werden durch neue Abmarkungen ersetzt (sichtbar gemacht), den Beteiligten vor Ort angezeigt und mit diesen neu verhandelt.

amtliche Grenzanzeige und Grenzvermessung

Die Grenzanzeige von bestehenden Grundstücksgrenzen beinhaltet die örtliche Anzeige und eventuell skizzenhafte Darstellung von bestehenden Grundstücksgrenzen, die örtlich nicht ohne weiteres sichtbar sind.

Beispiel: Grenzverlauf zwischen zwei Nachbarn zur Errichtung eines Zauns oder einer Mauer bzw. Klarstellung vorhandener streitiger, Grenzverläufe.

Vordrucke

Vermessungsantrag

Wenn Sie einen Vermessungsantrag an uns senden möchten, können Sie hier das entsprechende  Antragsformular herunter laden. 
Diesen Antrag können Sie dann ausdrucken und uns zuschicken.

Ausdruck

Vollmacht

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Auftrag Gutachten

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* Prüfen Sie dem Umweltschutz zuliebe, ob das Ausdrucken dieser PDF wirklich notwendig ist.